WEG Lexikon

  • Jahresabrechnung
    Während der Wirtschaftsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einer künftigen Rechnungsperiode enthält, weist die für das Kalenderjahr vorzunehmende Abrechnung die tatsächlich getätigten Ausgaben und die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen des abgeschlossenen Rechnungszeitraums aus. Die Aufstellung der Jahresabrechnung ist gemäß Â§ 28 Abs. 3 WEG Sache des Verwalters. Die Vorlage hat jährlich zu erfolgen.
  • Jahreshauptversammlung
    Angelegenheiten, über die nach dem Wohungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden gemäß Â§23 Abs. 1 WEG durch Beschlussfassung in einer Versammlung geordnet. Die Wohnungseigentümerversammlung ist das Entscheidungsorgan und damit das oberste Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • Teileigentum
    ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.§1 WEG Abs. 3
  • Verwalter
    Er ist als ausführendes Organ für den Vollzug einer ordnungsgemäßen Verwaltung verantwortlich zuständig und ist insoweit als Treuhänder der Wohnungseigentümer an deren Weisung gebunden. (BayObLG, 4.8.1975,2 Z 50/75, dort m.w.N.; 31.1.1980, 2 Z 24/79; vgl. auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 27 Rn6)
  • Verwaltungsbeirat
    Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß Â§20 Abs. 1 WEG neben den Wohnungseigentümern und dem Verwalter das dritte Organ, dem das Wohnungseigentumsgesetz die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums überträgt. Er soll als Vermittler zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer fungieren, er ist aber nicht Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter oder gegenüber Dritten.
  • Wirtschaftungsplan
    Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Er ist gemäß Â§ 28 Abs. 1 WEG vom Verwalter aufzustellen. Die Aufstellung umfasst einmal den Gesamtwirtschaftsplan und zum anderen die aus dem Gesamtwirtschaftsplan herzuleitenden Einzelwirtschaftspläne. Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplanes im Sinne von § 28 Abs. 1 WEG (BGH, 2.6.2005, V ZB 32/05)
  • Wohnungseigentum
    ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.§1 WEG Abs. 2